6. Änderung der Corona-Verordnung der Landesregierung, gültig ab kommenden Montag, 27. April: Maskenpflicht und Erweiterung der Kinder-Notbetreuung!
DIE WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN SIND:
MASKENPFLICHT:
Personen ab dem 6. Lebensjahr müssen im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen, in Läden und Einkaufszentren eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
ERWEITERTE NOTBETREUUNG:
Die erweiterte Notbetreuung ab dem 27. April 2020 gibt es für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, in den Klassenstufen 5 bis 7 an den weiterführenden Schulen, sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen. Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide einen Beruf ausüben, der zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder – neu: – eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn belegt werden. Außerdem muss versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Angebot weiterhin eine Notbetreuung.